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Re: öffentliche Behindertenparkplätze



Hallo Gerhard,

 Rechtsgrundlage ist § 46 StVO. Der Berchtigte erhaelt einen blauen Parkausweis, 
der allerdings NUR in Verbindung mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung 
gueltig (also mitzufuehren) ist. Es genuegt also keineswegs, lediglich den 
Behindertenausweis in das Fenster zu legen. Der Behindertenausweis allein 
berechtigt NICHT !!!! automatisch zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.

Blinde erhalten den Ausweis in der Regel problemlos, es ist uebrigens moeglich, 
den Ausweis auch mit unbefristeter Gueltigkeit zu beantragen.

Jeder, der ohne einen entsprechenden Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz 
steht, hat dort nichts zu suchen (wobei man auch mal vergessen kann, den Ausweis 
ins Fenster zu legen.)

Im uebrigen kann man mit dem Parkausweis unter anderem
- kostenfrei auf jedem oeffentlich Parkplatz parken und die dort zugelassen 
Hoechstparkdauer zu ueberschreiten. An Parkuhren und Parkscheinautomaten 
kostenfrei zu parken ohne zeitliche Begrenzung.
- im eingeschraenkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken (Parkscheibe 
zusaetzlich !)
- auf Parkplaetzen fuer Anwohner bis zu drei Stunden zu parken, soweit in 
zumutbarer Entfernung keine andere Parkmoeglichkeit beseht.
- in Fussgaengerzonen waerend der Ladezeit zu parken

Vielleicht hats geholfen

mfg
Lutz Mueller-Bohlen