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Re: CD-Brennen von urheberrechtlich geschuetztem Material



Tschuldigung. Ich hatte gestern um 18:15 h geschrieben:

Und hier jetzt zur juristischen Seite ein wenig mehr. Waehrend sich die
Erlaubnis, lediglich fuer private Zwecke.

Vor dem Punkt im zweiten Satz muss es natuerlich heissen: ... , lediglich fuer
private Zwecke aus Werken wie Buechern oder Musikalia fuer Private kaum
einschraenken laesst, sieht es bei Datenbank (dort praktisch ueberhaupt nicht
erlaubt) und bei Computerprogrammen (dort nur zur Sicherung des Programms
erlaubt) ein wenig anders aus.

Schoene Gruesse

Alexander Drewes
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