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Blindenfuehrhunde



Hallo in die Runde!

Die nachfolgende Stellungnahme des Hygiene-Instituts Berlin duerfte
fuer
alle Fuehrhundbesitzer von grossem Interesse sein.

Viele Gruesse

Detlef Friedebold

FREIE UNIVERSITaeT BERLIN

                              FU                    BERLIN
Fachbereich Humanmedizin
Universitaetsklinikum Benjamin Franklin

Institut fuer Hygiene

Standort Virchow-Klinikum
gf. Direktor: Prof. Dr. med. H. Rueden

Freie Universitaet Berlin
Institut fuer Hygiene, Augustenburger Platz 1. D-1_bEi_ Berlin

Frau                                                    FOTOKOPIE

Dr. med. Eva Mueller-Dannecker
Vorstandsreferentin

aerztekammer Berlin
Flottenstr. 28-42

13407 Berlin


Unser Zeichen  Telefon i Durchwahl:  (030) 450 61001/02  Fax:     (030)
450 61900              Datum
                                                         e-mail:
hygfubCfuW62_bEi_t.fu-berlin.de  5. 1 1. 96


Mitnahme von Blindenhunden in Praxis- und Krankenhausraeume
Sehr geehrte Frau Dr. Mueller-Dannecker,
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 22.10.96 moechten wir Ihnen
nachstehende
Antwort geben:
Wir haben aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwaende gegen die
Mitnahme von Blindenhunden in Praxis- und Krankenhausraeume.
Ein Teil der insgesamt ueber 175 Infektionskrankheiten, die von Tieren
auf den
Menschen uebertragen werden koennen, wird vom Hund auf den Menschen
uebertragen.
Es existieren verschiedene Ubertragungswege wie z. B. Verletzungen durch
den
Hund (Biss- oder Kratzwunden), Arthropoden als Vektoren (z. B. Zecken
Laeuse,
Floehe), aerogene Uebertragung oder die Kontamination von Lebensmitteln.
Die Bedeutung von Blindenhunden ist allgemein anerkannt. Sie steigern
die Mobilitaet,
reduzieren aengste und Unsicherheit, verbessern damit die
Selbstsicherheit und
tragen so in einem nicht unerheblichen Masse zur Selbstaendigkeit und
zum
Wohlbefinden von blindpn Menschen bei. Da -3s sich bei, -Riii-gdenhunden
um speziell
ausgebildete, in der Regel besonders diszipl'_bEi_nierte Hunde handelt, ist
eine
Uebertragung von Infektionskrankheiten durch Verletzungen oder
Kontamination von
Lebensmitteln unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass auch die Gefahr einer
Uebertragung durch Arthropoden als gering anzusehen ist.
Bei der Mitnahme der Blindenhunde in Krankenhaeuser sollten jedoch
folgende
Empfehlungen beachtet werden (aus: Weber DJ, Baker AS,. Rutala WA:
Epidemiology
and Prevention of Nosocomial Infections Associated with Animals in the
Hospital. In:
Hospital Epidemiology and lnfection Control, C. Glen Mayhall (Ed.), pp.
1 1 09-1123,
Williams & Wilkins, Baltimore 1996):
1 . Nur speziell als Fuehrungshunde ausgebildete Hunde duerfen in
Gesundheits-
einrichtungen mitgefuehrt werden.
2.   Die Mitnahme von Blindenhunden ist nicht erlaubt, wenn sie krank
sind, Fieber,
     gastrointestinale Erkrankungen, Floehe oder Hautlaesionen haben.
3.   Gesunde und gepflegte Hunde, die ihren Besitzer fuehren, sind in
allen Bereichen
     erlaubt, die auch allgemein dem Publikum offenstehen, wie Lobby,
Cafeteria und

     offen e Pflegestationen. Hier sollte sich der Besitzer des
Hundes ueber die
     Moeglichkeit eines Patientenbesuchs informieren. Die Erlaubnis zur
Mitnahme des
     Hundes ist vom Zustand des Patienten abhaengig zu machen.
4.   Die Fuetterung des Hundes innerhalb des Krankenhauses ist nicht
gestattet. Die
     Defaekation des Hundes sollte ausserhalb des
Krankenhausgelaendes erfolgen.
5.   Dem Krankenhauspersonal und den Patienten ist es untersagt den Hund
zu
     streicheln oder mit ihm zu Spielen.
6.   Nachdem die blinden Besucher ihrem Hund einen Platz zugewiesen
haben,
     muessen sie sich vor dem direkten Kontakt mit Patienten die
Haende waschen.
7.   Folgende Umstaende schraenken den Besuch mit Hunden ein:
     Der Patient ist wegen respiratorischer, enteritischer oder anderer
     Infektionskrankheiten isoliert, oder er befindet sich in
protektiver Isolierung (z.B.
     AIDS Patienten im fortgeschrittenem Stadium).
     Der Patient, obwohl er nicht protektiv isoliert ist, ist
abwehrgeschwaecht (z.B.
     immunsupprimierte Patienten, Patienten mit
Antikoerpermangelsyndrom) oder hat
     einen abwehrgeschwaechten Zimmernachbarn.
     Der Patient befindet sich auf einer Intensivstation,
Verbrennungsstation oder
     einer anderen, dem Publikunisverkehr nur
einaesr-hraenktZLlc_iinglicheri Station
     des Krankenhauses.
     Der Patient oder ein Zimmernachbar hat eine Allergie gegen Hunde
oder leidet
     unter einer schweren Hundephobie.
     Der Patient oder ein Zimmernachbar ist psychotisch, halluziniert,
ist verwirrt
     oder hat eine geaenderte Wahrnehmung der Realitaet und ist einer
rationalen
     Erklaerung nicht zugaenglich.
Bei Beachtung dieser Empfehlungen erachten wir ein Verbot von
Blindenhunden in
Praxis- und Krankenhausraeumen aus infektionspaeventiven
Ueberlegungen heraus als
nici i'L gerechtfertigt, zumal ein solches Verbot die Bewegungsfreiheit
b!inder-
Menschen deutlich limitieren wuerd--.

Mit freun C_bEi_      uessen

                                        (Christine Geffers, aerztin)

(Prof. Dr. med. Henning Rueden)
Institut fuer Hygiene der FU Berlin
Nationales Referenzzentrum fuer
Krankenhaushygiene in Deutschland


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