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Rechtsfragen



Aus den Mitteilungen der Rechtsabteilung des DBSV

Themen:
- Reisen mit der Bahn im Ausland
- Regelungen ueber Verkehrsschutzzeichen jetzt in der
  Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt
- Falschparker auf Behindertenparkplaetzen: Abschleppung
  droht

Reisen mit der Bahn im Ausland
Die Deutsche Bahn AG hat muendlich folgende Auskunft erteilt:
Die Tarifregelung ueber die unentgeltliche Befoerderung eines
Blindenbegleiters oder eines Blindenfuehrhundes im
europaeischen Bahnverkehr gilt nur fuer Bahngesellschaften,
die Mitglied im internationalen Tarifverband TCV sind. Der
franzoesische Schnellzug Thalys und der Eurostar werden
jedoch von Privatgesellschaften betrieben, die diesem
Tarifverband nicht angehoeren. Diese Gesellschaften haben ein
voellig anderes Tarifkonzept. Fuer die Begleitperson eines
Behinderten, der einer Begleitung bedarf, ist bei diesen
Gesellschaften ein Rabatt von 50% vorgesehen.

Regelungen ueber Verkehrsschutzzeichen jetzt in der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Ab 1.1.1999 gilt die 1. Verordnung ueber die Zulassung von
Personen zum Strassenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
vom 18.8.1998 (BGBI. I S. 2214). Darin ist geregelt, welche
Anforderungen an die Fuehrerscheininhaber gestellt werden.
Dort ebenfalls geregelt ist, was bisher in Paragraph 2 StVZO
stand, das heisst: die Pflichten behinderter Fussgaenger und
die Anerkennung des weissen Stockes, des weissen Fuehrgeschirrs
und der Armbinde als Verkehrsschutzzeichen. Die entsprechende
Vorschrift in Paragraph 2 FeV ist, um die Lesbarkeit zu
erleichtern, etwas anders (aber nicht unbedingt besser)
formuliert worden, hat jedoch denselben Inhalt wie die
bisherige Vorschrift.

Hier der Wortlaut:

Paragraph 2 Eingeschraenkte Zulassung

(1)	Wer sich in Folge koerperlicher oder geistiger Maengel
nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur
teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht
gefaehrdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das
Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den
Ersatz fehlender Gliedmassen mittels kuenstlicher Glieder,
durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder
Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder
einem fuer ihn Verantwortlichen.

(2)	Koerperlich Behinderte koennen ihre Behinderung durch
gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete,
deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen
Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen duerfen nicht an
Fahrzeugen angebracht werden. Blinde Fussgaenger koennen ihre
Behinderung durch einen weissen Blindenstock, die Begleitung
durch einen Blindenhund im weissen Fuehrgeschirr und gelbe
Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3)	Andere Verkehrsteilnehmer duerfen die in Absatz 2
genannten Kennzeichen im Strassenverkehr nicht verwenden.

Sie koennen dem Text entnehmen, dass die genaue Beschreibung
der drei Punkte auf der Armbinde weggefallen ist. Der
DBSV-Vorstand war damit nicht einverstanden. Wir haben
deshalb dem Bundesverkehrsministerium mitgeteilt, dass wir
weiterhin eine Notwendigkeit sehen, Form und Groesse der drei
Punkte verbindlich festzulegen. Nach wie vor werden
Missbraeuche, z. B. Gebrauch des weissen Stocks durch Sehende,
als Ordnungswidrigkeit geahndet, jetzt aufgrund Paragraph 75
Nr.2 FeV. Ebenso geahndet wird, wer ,,am Verkehr teilnimmt
oder jemanden als fuer diesen Verantwortlichen am Verkehr
teilnehmen laesst, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen
zu haben, dass andere nicht gefaehrdet werden." (Paragraph 75
Nr.1 FeV).

Mit welcher Sehbehinderung darf man noch Fahrrad fahren? Das
ist in der FeV nicht geregelt, weil Fahrradfahrer keinen
Fuehrerschein benoetigen. Es gilt jedoch weiterhin die Aussage
des Bundesverkehrsministeriums vom 1.6.1994 ,,Die in der
Richtlinie (Q1/439IEWG vom 29.7.1991) vorgegebenen
Mindestwerte fuer das Sehvermoegen bei der Benutzung von
Leichtkraftraedern gelten sinngemaess auch fuer Fahrraeder, fuer
die keine Fahrlizenz erforderlich ist" . Die genannte
Richtlinie findet sich jetzt in Anlage 6 ,,Anforderungen an
das Sehvermoegen" zur FeV voll inhaltlich wieder. Fuer die
Benutzung von Leichtkraftraedern - und somit auch fuer das
Radfahren - gelten somit die Anforderungen der Klasse Al.

Abschleppung droht
Das unberechtigte Parken auf Behindertenparkplaetzen ist seit
1.7.1998 teurer geworden. Das Verwarnungsgeld wurde von 40
auf 75 DM heraufgesetzt. Der Falschparker muss sogar mit noch
Schlimmerem rechnen, naemlich damit, dass sein Auto auf seine
Kosten abgeschleppt wird. Der Verwaltungsgerichtshof Muenchen
hat entschieden, dass die Polizei den Wagen auch dann
abschleppen lassen darf, wenn sie nicht nachweisen kann, dass
ein Behinderter dort habe parken wollen. (Az.; 21 B
88.00504)