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Re: Handy und Krankenhaus
- Subject: Re: Handy und Krankenhaus
- From: j-u.voigt_bEi_ngi.de (Jens-Uwe Voigt)
- Date: Sun, 26 Mar 2000 13:17:59 +0200
In article <7abtT5wUuWB_bEi_theoflossdorf.t-online.DE>, you wrote:
>Hallo Alexander!
>
>Ich bin kein Jurist. Wie ich meine Verantwortung als Mensch sehe,
>habe ich geschrieben, auch, dass ich letztere als hochrangiger
>bewerte.
>
>Trotzdem habe ich an Euch Juristen eine Frage. Bitte klaert mich auf.
>
>Es gibt im Strassenverkehr immer mal wieder Verkehrsschilder, die
>tatsaechlich in der betreffenden Situation keinen Sinn machen.
>
>Muss man ihrer Anweisung folgen?
>
>Man bedenke, es gibt auch solche Verkehrsschilder, deren vielleicht
>tieferer Sinn vom Autofahrer, aus dessen Perspektive heraus nicht
>erkannt werden kann.
>
>Haben wir hier eine vergleichbare Situation zur Handybenutzung?
Hi,
genau das wuerde mich auch interessieren; denn diese Problematik
im Zusammenhang mit Handystrahlen haben wir im Studium bisher nicht
behandelt. Ich muesste bei Gelegenheit mal zum Thema in fuer mich zugaenglicher
Rechtsprechung herumstoebern. Augrund einer Doktorarbeit, die ich derzeit
ueber ein ganz anderes Thema schreibe, kann das allerdings ein Weilchen
dauern. Die Frage, die Du Alex bzgl. der leichten Fahrlaessigkeit ansprachst,
wuerde mich auch interessieren. Fahrlaessigkeit wird im Recht ja mit "Ausser-
achtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" definiert. Es ist also
die Frage, ob bei der nicht klar eingrenzbaren Gefahr von Handystrahlen
ein Verbotsschild schon ausreicht, um Konsequenzen auszuloesen. Im Versi-
cherungsrecht kann ich mir das - abhaengig vom abgeschlossenen Versicherungs-
vertrag - durchaus vorstellen. Auch im Streassenverkehrsrecht duerfte das so
sein, wenn ich die Diskussion um ein Handyverbot im Auto richtig verfolgt
habe (da ging es allerdings nicht um Gefaehrdung durch Strahlung, sondern
durch die Gefahr durch Ablenkung des telefonierenden Fahrers, der das
Handy in einer und das Steuerrad in der andernen Hand haelt; Geraete mit
Freisprecheinrichtung fallen also hier voraussichtlich nicht unter das
Verbot). Die Rechtspredhung zu der Gesamtthematik duerft sich noch im Fluss
befinden und noch nicht einheitlich sein.
Ciao
Jens-Uwe