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Re: öffentliche Behindertenparkplätze



Hallo Christian,

Als betroffener Autofahrer mal soweit ich das weiss:

>In letzter Zeit werde ich des oefteren von Freunden mit dem Auto
>in die Stadt gebracht. Da ich im Besitz eines Behindertenausweises bin,
>bietet es sich da doch an, so dachte ich zumindest, auf einem
>Behindertenparkplatz zu parken.

Der Behindertenausweis tuts offiziell nicht, Du brauchst den beruehmten
blauen Behinderten-Parkausweis.
Den bekommst Du aber bei der Stadt (Verkehrsamt) formlos, wenn Du das
magische "G" im Behindertenausweis stehen hast. Das 
ist soweit ich weiss bei Blinden immer der Fall.  

Der Blaue Aufkleber mit dem Rolli in der Heckscheibe hat dagegen ueberhaupt
nichts zu sagen. 

Den Behindertenausweis in die Windschutzscheibe zu legen haelt zwar viele
Ordnungshueter vom Strafzettel ab, 
sie koennen Dir aber auch rechtmaessigerweise einen verpassen, was laut
Geruechten eher in Muenchen als in Karlsruhe 
passiert.  Das ist reiner Goodwill, also lass es!

Der blaue Parkausweis muss gut sichbar hinter  der Windschutzscheibe liegen
(da wo der Strafzettel sonst hingeklebt wird).
Wers vergisst hat Pech, ausser der/die Ordnungshueter hat ihn uebersehen......

> Das Problem ist allerdings, dass dort
>nahezu ausschliesslich Fahrzeuge Parken, welche absolut nicht
>gekennzeichnet sind. 
stimmt.

>Wer weiss (genau), wer berechtigt ist, auf einem Behindertenparkplatz zu
>parken 
Jeder, der den blauen Parkausweis in die Windschutzscheibe legen kann. Also
ein (Geh)Behinderter, ein Fahrer eines Behinderten oder jemand, der gerade
fuer einen Behinderten unterwegs ist.

Aber achtung, viele Sehhunde wissen nicht, dass es auch die speziellen
Parkplaetze gibt, die nur mit einem einzigen Ausweis, dessen Nummer dann auf
dem Schild steht, benutzt werden duerfen.  

(LkW-Fahrer doch wohl im Normalfall nicht, oder?)?
aber latuernich nicht! 

>Kann mir jemand sagen wo ich den Gesetzestext dazu finde?
Paragraph 46 StVO
Im Ratgeber fuer Behinderte vom Bundesministerium fuer Arbeit und
Sozialordnung steht auch einiges drin  (www.bma.de)

Hier mal noch der von der Ausnahmegenehmigung eingescannte Text:

Ausnahmegenehmigung Nr.: 
   zur Bewilligung von Parkerleichterungen
fuer Schwerbehinderte mit aussergewoehnlicher Gehbehinderung
                 fuer Blinde

1.     Herrn/

     wohnhaft in      
     und dem jeweils befoerdernden Fahrzeugfuehrer der vorgenannten Person
wird auf Grund des § 46 StVO
     die Genehmigung erteilt, mit einem Personenkraftwagen oder einem Kraftrad
     1 . an Stellen, an denen das eingeschraenkte Haltverbot angeordnet ist
(Zeichen 286 StVO), bis zu drei
       Stunden zu parken,
     2.   im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die
zugelassene Parkdauer zu ueberschreiten,

     3.   an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz` (Zeichen 314 StVO) oder
"Parken auf Gehwegen` (Zeichen
          315 StVO) gekennzeichnet sind und fuer die durch ein Zusatzschild
eine Begrenzung der Parkzeit ange-
          ordnet ist, ueber die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

     4.   in Fussgaengerzonen, in denen das Be- und Entladen fuer bestimmte
Zeiten freigegeben ist, waehrend der
          Ladezeit zu parken,

     5.   an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebuehr und
zeitliche Begrenzung,

     6.   gemaess den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken,

     7.   auf Parkplaetzen fuer Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken,

     sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmoeglichkeit besteht.
Die hoechstzulaessige Parkzeit be-
     traegt 24 Stunden.

     Die Parkerleichterungen gelten im Gueltigkeitsbereich der StVO.

11,         1 -     Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der
Grundregeln des Strassenverkehrs (§ 1 StVO) Ge-
     brauch gemacht werden.

     2.   Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an
sonstigen Stellen, an denen dies nach
          § 12 StVO unzulaessig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der
durch Zeichen 283 (Haltverbot) gekenn-
          zeichneten Verbotsstrecken.

     3.   Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.

     4.   Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der
Parkerleichterungen diesen Genehmi-
          gungsbescheid mitzufuehren und zustaendigen Personen auf Verlangen
zur Pruefung auszuhaendigen.

     5.   Waehrend des Parkens ist der als Anlage beigefuegte Parkausweis an
der Innenseite der Windschutz-
          scheibe gut lesbar anzubringen; ggf. auch der als Anlage
beigefuegte Zusatzausweis.
     6.   Beim Parken im eingeschraenkten Haltverbot (Zeichen 286) ist
zusaetzlich die Ankunftszeit durch die
          Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291
StVO) nachzuweisen.
     7.   Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Aenderung seiner
Anschrift und der fuer die Erteilung der Ge-
          nehmigung massgebenden Umstaende unverzueglich der
Genehmigungsbehoerde mitzuteilen.
     8.   Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen,
          wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Strassenverkehrs
gefaehrdet, wenn der Grund fuer die Ge-
          nehmigung entfaellt oder die Genehmigung missbraucht worden ist.
Missbrauch kann ausserdem nach
          § 49 StVO verfolgt werden.

     Besondere Bedingungen und Auflagen:




     Die Ausnahmegenehmigung ist gueltig bis:

     

Gruss,

Torsten.