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Re: CD-Brennen von urheberrechtlich geschuetztem Material



Und hier jetzt zur juristischen Seite ein wenig mehr. Waehrend sich die
Erlaubnis, lediglich fuer private Zwecke. Grundsaetzlich erscheint es so, als
duerfe ausschliesslich zum unentgeltlichen privaten Gebrauch nahezu alles in
einzelnen Vervielfaeltigungsstuecken kopiert werden (§ 53 Abs. 1 UrhG). Mehr
als nur einzeln darf zudem grundsaetzlich fuer den eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch, zur Aufnahme eines eigenen Archivs, zur eigenen
tagesaktuellen Unterrichtung oder zum sonstigen Gebrauch, sofern es sich nur
um kleine Teile des Werkes oder um ein seit mehr als 2 Jahren vergriffenes
Werk handelt (§ 53 Abs. 2 UrhG). In unserem Falle besonders interessant sind
jedoch sog. Sicherungskopien. Diese sind dann erlaubt, wenn sie fuer die
Sicherung kuenftiger Benutzung erforderlich sind, d.h. immer dann, wenn zu
besorgen ist, dass die Arbeitskopie zerstoert werden oder sonst wie nicht
mehr benutzbar ist (§ 69d Abs. 2 UrhG). Dies kann nicht einmal vertraglich
abbedungen werden, sonstige Regelungen sind naemlich nichtig (§§ 69g Abs. 2,
137d Abs. 2 UrhG).

Mit freundlichen Gruessen

Alex.

Alexander Drewes
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