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Re: Handy und Krankenhaus



Hallo Jens-Uwe,

also leichte Fahrlaessigkeit reicht im Strassenverkehrsrecht wohl nicht hin. Darauf deuten zumindest zwei Dinge hin. Zum einen die ausdrueckliche Regelung des § 49 StVO der - sehr umfaenglich und praezise - umschreibt, was denn nun alles fahrlaessig sein soll im Strassenverkehr (und damit nicht meint, dass lediglich die Missachtung irgend eines Verkehrsschildes schon ausreicht; es muss schon ein bestimmtes Verbotsschild sein, wie bspw. die Missachtung der Vorfahrt o.ae.). Zum anderen habe ich mehrere hoechstirichterliche und obergerichtliche Urteile gefunden (das letzte BGH, in: BGHSt 43, 241-252, betrifft einen Fall leichtfahrlaessigen Uebersehens eines Geschwindigkeitsbeschraenkungsschildes), in dem regelmaessig mindestens grobe Fahrlaessigkeit gefordert wird.

Liebe Gruesse 

Alex. 
Alexander Drewes
Pommernweg 17
35039 Marburg
Fon: +49 (64 21) 9 42 94 - 0
Fax: +49 (64 21) 9 42 94 - 1
e-Mail: Alexander-Drewes_bEi_01019freenet.de, AlexDrewes_bEi_AOL.com, Alexander.Drewes_bEi_SternPost.de
-----Urspruengliche Nachricht----- 
Von: "Jens-Uwe Voigt" <j-u.voigt_bEi_ngi.de>
An: <fblinu_bEi_mvmpc100.ciw.uni-karlsruhe.de>
Gesendet: Sonntag, 26. Maerz 2000 13:17
Betreff: Re: Handy und Krankenhaus


In article <7abtT5wUuWB_bEi_theoflossdorf.t-online.DE>, you wrote:
>Hallo Alexander!
>
>Ich bin kein Jurist. Wie ich meine Verantwortung als Mensch sehe, 
>habe ich geschrieben, auch, dass ich letztere als hochrangiger 
>bewerte.
>
>Trotzdem habe ich an Euch Juristen eine Frage. Bitte klaert mich auf.
>
>Es gibt im Strassenverkehr immer mal wieder Verkehrsschilder, die 
>tatsaechlich in der betreffenden Situation keinen Sinn machen.
>
>Muss man ihrer Anweisung folgen?
>
>Man bedenke, es gibt auch solche Verkehrsschilder, deren vielleicht 
>tieferer Sinn vom Autofahrer, aus dessen Perspektive heraus nicht 
>erkannt werden kann.
>
>Haben wir hier eine vergleichbare Situation zur Handybenutzung?

Hi,

genau das wuerde mich auch interessieren; denn diese Problematik 
im Zusammenhang mit Handystrahlen haben wir im Studium bisher nicht 
behandelt. Ich muesste bei Gelegenheit mal zum Thema in fuer mich zugaenglicher
Rechtsprechung herumstoebern. Augrund einer Doktorarbeit, die ich derzeit
ueber ein ganz anderes Thema schreibe, kann das allerdings ein Weilchen 
dauern. Die Frage, die Du Alex bzgl. der leichten Fahrlaessigkeit ansprachst,
wuerde mich auch interessieren. Fahrlaessigkeit wird im Recht ja mit "Ausser-
achtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" definiert. Es ist also
die Frage, ob bei der nicht klar eingrenzbaren Gefahr von Handystrahlen
ein Verbotsschild schon ausreicht, um Konsequenzen auszuloesen. Im Versi-
cherungsrecht kann ich mir das - abhaengig vom abgeschlossenen Versicherungs-
vertrag - durchaus vorstellen. Auch im Streassenverkehrsrecht duerfte das so
sein, wenn ich die Diskussion um ein Handyverbot im Auto richtig verfolgt
habe (da ging es allerdings nicht um Gefaehrdung durch Strahlung, sondern
durch die Gefahr durch Ablenkung des telefonierenden Fahrers, der das
Handy in einer und das Steuerrad in der andernen Hand haelt; Geraete mit
Freisprecheinrichtung fallen also hier voraussichtlich nicht unter das 
Verbot). Die Rechtspredhung zu der Gesamtthematik duerft sich noch im Fluss
befinden und noch nicht einheitlich sein.

Ciao

Jens-Uwe