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RE: Unfall eines Blinden - Nachtrag
- Subject: RE: Unfall eines Blinden - Nachtrag
- From: FRIEDGER_LANG_bEi_HP-Germany-om18.om.hp.com
- Date: Mon, 20 Jul 1998 11:16:58 +0200
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Hallo Fblinu
Ich weiss das der unten stehende Text eine Meinungsaeusserung ist. Doch =
wie =20
sieht es durch das Auge des Gesetzes aus? =20
Vom Gesetz her bin ich blind. Meine 3% Sehfehigkeit und die Tatsache das=
ich 12 =20
Jahre normal gesehen habe versetzt mich in die Lage in gewohnter Umgebun=
g ohne =20
Langstock mich bewegen zu koennen. Mein Behindertenausweis besagt aber d=
as ich =20
auf staendige Begleitung angewiesen bin.
Heisst das, dass die Versicherungen sich auf diesen Satz berufen koennen=
um =20
Leistungen der Unfallversicherung oder der Haftpflicht zu verweigern?
Viele Gruesse
Friedger
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=2D----Original Message-----
Hallo fblinu,
dies ist meine pers=F6nliche Anmerkung zu den Ausf=FChrungen von Herrn D=
rerup =20
und der Begr=FCndung des OLG. Ich werfe grunds=E4tzliche Fragen auf, die=
si- =20
cher Wert sind, intensiver diskutiert zu werden.
1. Herr Drerup spricht von Bgleitpflicht und leinenzwang, die das OLG =
=20
"fordert".
So einfach kann man es sich wohl nicht machen. Im Behindertenausweis
f=FCr Blinde steht u. a. "Die Notwendigkeit st=E4ndiger Begleitung is=
t nach-
gewiesen". Darauf begr=FCnden sich u. a. eine Vielzahl von Verg=FCnst=
igun- =20
gen, die wir alle dankend annehmen, ohne dar=FCber nachzudenken, welc=
hen
Hintergrund sie haben. Wenn also von amtlicher Seite die Notwendigkei=
t
st=E4ndiger Begleitung nachgewiesen ist, m=FCssen wir uns fragen, ob =
wir =20
uns nicht =FCbersch=E4tzen, wenn wir an unbekannten Orten glauben, au=
f eine
Begleitung verzichten zu k=F6nnen.
Handelt ein Blinder nicht fahrl=E4ssig oder grob fahrl=E4ssig, wenn e=
r auf
die notwendige Begleitung verzichtet? Ich bin der Auffassung, da=DF w=
ir
letztlich auch mit dem Langstock nicht in der Lage sind, alle Gefahre=
n
zu erkennen und da=DF wir letztlich in Kauf nehmen, uns bei einem Unf=
all
zu verletzen.
Nicht nur Blinde, auch Sehende neigen oft dazu, sich zu =FCbersch=E4t=
zen, =20
was auch bei ihnen zu oft schweren Unf=E4llen f=FChrt.
Au=DFerdem m=FCssen wir bedenken, da=DF wir riskieren, dass manche Ve=
rsicher-
ung es ablehnen k=F6nnte, Leistungen zu erbringen, wenn Blinde auf Be=
glei-
tung verzichten, da sie ja sagen k=F6nnen, die Notwendigkeit der Begl=
ei- =20
tung ist nachgewiesen.
Ich wei=DF wohl, da=DF es Blinde gibt, die sehr sicher und sehr mobil=
sind.
Ihre Leistung verdient Anerkennung und auch Bewunderung. Die Frage mu=
=DF
aber gestellt werden und am Einzelfall diskutiert und beantwortet wer=
=2D =20
den, ob eine leichtfertige =DCbersch=E4tzung vorliegt. Von einer Lein=
en-
pflicht, was absch=E4tzend klingt, sollte man nicht reden.
Im Fblinu sind auch Juristen beteiligt, was halten sie denn davon?
mfG
G.Dilk
## CrossPoint v3.11 R ##
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